Allgemeine Geschäftsbedingungen der Diebold GmbH & CO KG für den Bereich Selfstorage
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Diebold GmbH & CO KG für den Bereich Selfstorage
Für alle Mietverträge im Bereich Selfstorage der Firma Diebold GmbH & CO KG (nachfolgend „Vermieter“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Nutzung/Einlagerung
- a) Im Mietgegenstand (nachfolgend „Abteil“) und der gesamten Anlage (Gebäude und Grundstück) des Vermieters gilt ein striktes Rauchverbot!
- b) Das Abteil darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Tätigkeiten, insbesondere die Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Lagerverkauf sowie Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Ebenso ist die Nutzung zu Wohnzwecken strikt untersagt. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbestimmung rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter.
- c) In dem Abteil dürfen nur trockene Gegenstände eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter – insbesondere der anderen Mieter – sowie keine Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstzündung geeignete, giftige, ätzende oder übelriechende Gegenstände und Stoffe einzulagern. Der Anschluss und die Nutzung von elektrischen oder gasbetriebenen Geräten sind untersagt.
- d) Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen oder Sondermüll gleich welcher Art ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden. Die Einlagerung von Wertgegenständen wie Bargeld, Urkunden (inkl. Sparbücher und Wertpapiere), Schmucksachen, Edelmetall, Briefmarken, Münzen und Medaillen, ist nicht gestattet.
- e) Der Mieter hat das Abteil und das Gebäude so zu nutzen, dass andere Mieter in ihrer Nutzung nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es – insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen – nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Abteils in der Anlage, im Gebäude – insbesondere den Gängen, Korridoren sowie auf dem Firmengelände – Gegenstände – auch nur vorübergehend – abzustellen oder zu lagern. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten.
- f) Das Abteil ist von dem Mieter in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
- g) Die Lüftungsanlagen des Abteils bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
- h) Veränderungen des Abteils, bauliche Arbeiten sowie Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden.
- i) Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm zum Zugang autorisierten Personen zur Einhaltung vorstehender Nutzungsbestimmungen zu verpflichten.
- j) Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm von Rauch-, Feuer- oder Brandmeldern aus, so ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten und Schäden in vollem Umfang zu tragen.
- k) Die Ausübung eines Gewerbes, einer freiberuflichen Tätigkeit oder die Erbringung von Dienstleistungen im Mietgegenstand ist untersagt.
- l) Jegliche illegale, strafbare oder sittenwidrige Aktivität ist dem Mieter untersagt.
- m) Es ist dem Mieter nicht gestattet, unter der Anschrift des Mietobjekts seinen Wohnsitz oder den Geschäftssitz eines Unternehmens anzumelden.
- n) In dem Abteil dürfen keine elektrischen Geräte angeschlossen werden. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht benutzt oder verändert werden.
- Untervermietung
Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Abteil – weder ganz noch teilweise – unterzuvermieten.
- Zugang zur Anlage und zum Abteil durch den Mieter
- a) Bei An- und Abfahrt zu dem Gebäude hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu befolgen. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h ist einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.
- b) Das Anfahren ist ausschließlich zum Ein- und Ausladen der einzulagernden Gegenstände gestattet; das Parken ist untersagt, hierfür stehen gesondert ausgewiesene Kundenparkplätze zur Verfügung.
- c) Die Anlage ist täglich von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr zugänglich. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss geltenden Öffnungszeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens mit einer Frist von 4 Wochen vorher schriftlich angekündigt ist, die Änderung die Nutzung des Abteils nicht wesentlich beeinträchtigt und sie dem Mieter zumutbar ist. Die Büroöffnungszeiten sind: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr.
- d) Der Zugang zur Anlage und den Abteilen erfolgt mittels elektronischer Zugangssysteme. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler (z.B. Stromausfall) der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn, der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- e) Nur dem Mieter, ihn begleitenden Personen sowie Personen, die vom Mieter bevollmächtigt wurden, ist der Zugang zu Gebäude und Abteil gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und Personen, die diese nicht vorweisen können, den Zugang zu verweigern.
- f) Der Mieter hat das Abteil bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten.
- g) Der Verlust von Zugangssystemen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Haftung des Vermieters
- a) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Mieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
- b) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Mieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- c) Die Einschränkungen der 4.a) und 4.b) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- d) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- e) Eine Haftung des Vermieters ist ebenfalls ausgeschlossen für durch Feuer, Ruß, Schnee, Wasser, Schwamm und allmähliche Einwirkung von Feuchgkeit oder für durch temperaturbedingte Schwankungen der Lufeuchgkeit entstehende Schäden. Es sei denn, dass die Schäden durch grobe Vernachlässigung der Mietsache entstanden sind, und der Vermieter es trotz rechtzeiger Anzeige und Aufforderung des Mieters unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist die Mängel zu beseigen. Eine weitergehende Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. kommen. Störungen des Mietgebrauches durch andere Mieter oder durch sonsge Dritte (z.B. durch Verkehrsumleitungen, Ausgrabungen, Straßensperrungen, Geräusch, Geruchs- oder Staubbeläsgungen oder ähnliches) begründen unabhängig vom Ausmaß keinen Fehler der Mietsache soweit sie nicht vom Vermieter aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten sind. Der Vermieter wird sich jedoch darum bemühen, auf die Beseitigung ihm bekanntgegebener Störungen hinzuwirken.
- Haftung des Mieters
Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter haftet für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Lagergebäudes sowie sämtlicher zum Lagergebäude gehörenden Anlagen und Einrichtungen, die er, seine Angehörigen, seine Mitarbeiter, seine Untermieter oder sonsge Personen verursachen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache oder dem Lagergebäude in Berührung
- Betreten des Abteils durch den Vermieter
Der Mieter gestattet dem Vermieter und dessen Beauftragten bei berechtigtem Interesse – insbesondere bei Gefahr in Verzug – das Abteil zu betreten. Der Vermieter wird den Zutritt zu dem Abteil mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch weniger, ankündigen. Bei Gefahr in Verzug (Notfällen) ist der Vermieter berechtigt, das Abteil auf ihm geeignet erscheinende Weise zu öffnen und zu betreten.
Um seinen Umwelt- und Brandschutzverpflichtungen nachzukommen, behält sich der Vermieter das Recht vor, bei Verdachtsfällen Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts und der Stapelhöhe durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, den Zugang zu diesem Zweck zu dulden und dem Vermieter eine Zutrittsmöglichkeit zu gewähren.
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu betreten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Vereinbarung verstoßen wird, sofern dem Mieter selbst bzw. anderen Mietern oder dem Vermieter ein erheblicher Schaden droht und die Kontaktaufnahme mit dem Mieter keinen Erfolg hatte.
- Mietzins und Kaution / Aufrechnung, Gebühren
Die Höhe der Miete und der Kaution ergibt sich aus dem Mietvertrag für das jeweilige Abteil.
- a) Mit dem vereinbarten Mietzins sind sämtliche Betriebs- und Nebenkost inkl. Einer Grundversicherung von 1000.- € je Box abgegolten.
- b) Der Mietzins ist bei Vertragsabschluss fällig. Wenn die Miete bei Fälligkeit nicht bezahlt wird, hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand zu sperren. Die Sperrung wird nach Ausgleich der Miete aufgehoben.
- c) Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.
- d) Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
- e) Eine Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Die Rückzahlung des Kautionsbetrages erfolgt innerhalb von 14 Bankarbeitstagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands. Insofern der Mieter den Mietgegenstand nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, den Rückzahlungsbetrag, um den Betrag zu kürzen, der notwendig ist, um den Mietgegenstand in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (z. B. Reinigungs- und Entsorgungskosten).
- Vermieterpfandrecht
Es gelten die Regelungen des gesetzlichen Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB). Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer der eingelagerten Gegenstände ist. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er beziehungsweise ein dafür beauftragtes Unternehmen berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt befindlichen Gegenstände zu erstellen.
- Absperreinrichtung und Zugangsberechtigung
Das Abteil wird verschlossen vermietet. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit den Mietgegenstand verschlossen zu halten. Der Zugang erfolgt über die zur Verfügung gestellte App
Der Vermieter ist berechtigt, die Benutzungsart des gesamten Mietgegenstands umzuorganisieren. Dies kann aus Sicherheitsgründen notwendig werden. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass ihm in diesem Fall ein anderes, gleichwertiges Abteil zugewiesen werden kann.
Soweit der Mieter Dritten den Zugang ermöglicht, geschieht dies allein auf das Risiko des Mieters.
- Beendigung / Kündigung
- a) Das Mietverhältnis kann von beiden Seiten ohne Frist zum Ende des gebuchten Mietzeitraumes gekündigt werden. Die Mindestmietdauer beträgt 1 Woche.
- b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- c) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt zu räumen, sämtliche Gegenstände zu entfernen und zu reinigen.
- d) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert; § 545 BGB wird insoweit abbedungen.
- e) Sollte ein Bonitätscheck des Mieters negativ ausfallen (Negativmerkmale in der Schufa oder Creditreform Consumer Auskunft), ist der Vermieter berechtigt das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
- f) Kommt der Mieter mit zwei Monatsmieten oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Zahlungsverzug, so hat der Vermieter das Recht, fristlos zu kündigen. Der Vermieter kann dann die Mietsache öffnen, die eingelagerten Sachen entfernen und diese nach seinem Ermessen auf Kosten des Mieters verwerten oder woanders einlagern
- Schriftform
Andere als die in Verbindung mit der Buchung akzeptierten Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Versicherung
Das Lagergut ist vom Vermieter pro Box mit einer Versicherungssumme von 1000.- € versichert. Die Versicherungssumme kann in Schritten von 1000.- € bis maximal 20.000.- € erhöht werden. Die Versicherungssumme soll dem Neuwert aller versicherten Interessen (Versicherungswert) entsprechen.
- Sonstiges
- a) Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
- b) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Mietvertrages selbst ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Diebox Selfstorage
Heinrich-Hertz-Straße 24
77656 Offenburg